Sicherheitsunterweisung: Ihre gesetzliche Pflicht
Jeder Arbeitgeber muss seine Beschäftigten unterweisen – vor der ersten Tätigkeit und mindestens jährlich. Verstöße kosten bis zu 25.000 EUR. Erfahren Sie alles über Ihre Pflichten.
Was passiert ohne Unterweisung?
Die Konsequenzen sind erheblich
Bußgeld bis 25.000 EUR
Fehlende Unterweisungen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 25 ArbSchG. Die Bußgelder können empfindlich hoch ausfallen.
Persönliche Haftung
Bei Arbeitsunfällen haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn die Unterweisung fehlt oder mangelhaft war.
BG-Regress
Die Berufsgenossenschaft kann bei fehlender Unterweisung die Unfallkosten vom Arbeitgeber zurückfordern.
Betriebsstilllegung
Bei wiederholten schweren Verstößen kann die Gewerbeaufsicht eine Betriebsstilllegung anordnen.
So erfüllen Sie Ihre Unterweisungspflicht
Mit MeineUnterweisung schnell und rechtskonform
Jährliche Unterweisung
Alle Beschäftigten mindestens jährlich unterweisen – MeineUnterweisung erstellt die Präsentation in 10 Minuten.
Erstunterweisung
Neue Mitarbeiter vor der ersten Tätigkeit – auch Leiharbeiter, Aushilfen und Praktikanten.
Dokumentation
Jede Unterweisung dokumentieren mit Datum, Teilnehmern, Inhalten und Unterschriften.
Verständlichkeit
Die Unterweisung muss verständlich sein – unsere KI erstellt anschauliche Szenarien statt Textwüsten.
Anlassbezogen
Zusätzlich bei Änderungen: neue Maschinen, neuer Arbeitsplatz, nach Unfällen, neue Gefahrstoffe.
Branchenspezifisch
Die Inhalte müssen zur Tätigkeit passen – unsere KI erstellt die Unterweisung aus Ihrer GBU.
Häufig gestellte Fragen
Ab dem ersten Mitarbeiter. Es gibt keine Untergrenze – auch Betriebe mit nur einem Beschäftigten müssen unterweisen.
Mindestens einmal jährlich. Bei Jugendlichen halbjährlich. Zusätzlich bei Einstellung, Veränderungen und nach Unfällen.
Ja. Nach § 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 muss die Unterweisung schriftlich dokumentiert werden: Datum, Inhalte, Teilnehmer, Unterschriften.
Der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte zuverlässige und fachkundige Person (z.B. SiFa, Vorgesetzter, Sicherheitsbeauftragter).
E-Learning kann die Unterweisung ergänzen, aber nicht vollständig ersetzen. § 12 ArbSchG fordert, dass die Unterweisung 'angemessen' erfolgt – ein Gespräch/Dialog muss möglich sein.
Beweislastumkehr: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der Unfall auch mit Unterweisung passiert wäre. Zusätzlich drohen Bußgeld, Strafverfahren und BG-Regress.
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