Recht & Pflicht · § 12 ArbSchG · Aktuell 2026

Sicherheitsunterweisung: Ihre gesetzliche Pflicht

Jeder Arbeitgeber muss seine Beschäftigten unterweisen – vor der ersten Tätigkeit und mindestens jährlich. Verstöße kosten bis zu 25.000 EUR. Erfahren Sie alles über Ihre Pflichten.

§ 12 ArbSchG
DGUV Vorschrift 1
Dokumentationspflicht
§ 12
ArbSchG konform
bis 40
Folien pro Unterweisung
14+
Branchen abgedeckt
~10 Min
Erstellungszeit
Herausforderungen

Was passiert ohne Unterweisung?

Die Konsequenzen sind erheblich

Bußgeld bis 25.000 EUR

Fehlende Unterweisungen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 25 ArbSchG. Die Bußgelder können empfindlich hoch ausfallen.

Persönliche Haftung

Bei Arbeitsunfällen haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn die Unterweisung fehlt oder mangelhaft war.

BG-Regress

Die Berufsgenossenschaft kann bei fehlender Unterweisung die Unfallkosten vom Arbeitgeber zurückfordern.

Betriebsstilllegung

Bei wiederholten schweren Verstößen kann die Gewerbeaufsicht eine Betriebsstilllegung anordnen.

Funktionen

So erfüllen Sie Ihre Unterweisungspflicht

Mit MeineUnterweisung schnell und rechtskonform

Jährliche Unterweisung

Alle Beschäftigten mindestens jährlich unterweisen – MeineUnterweisung erstellt die Präsentation in 10 Minuten.

Erstunterweisung

Neue Mitarbeiter vor der ersten Tätigkeit – auch Leiharbeiter, Aushilfen und Praktikanten.

Dokumentation

Jede Unterweisung dokumentieren mit Datum, Teilnehmern, Inhalten und Unterschriften.

Verständlichkeit

Die Unterweisung muss verständlich sein – unsere KI erstellt anschauliche Szenarien statt Textwüsten.

Anlassbezogen

Zusätzlich bei Änderungen: neue Maschinen, neuer Arbeitsplatz, nach Unfällen, neue Gefahrstoffe.

Branchenspezifisch

Die Inhalte müssen zur Tätigkeit passen – unsere KI erstellt die Unterweisung aus Ihrer GBU.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Ab dem ersten Mitarbeiter. Es gibt keine Untergrenze – auch Betriebe mit nur einem Beschäftigten müssen unterweisen.

Mindestens einmal jährlich. Bei Jugendlichen halbjährlich. Zusätzlich bei Einstellung, Veränderungen und nach Unfällen.

Ja. Nach § 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 muss die Unterweisung schriftlich dokumentiert werden: Datum, Inhalte, Teilnehmer, Unterschriften.

Der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte zuverlässige und fachkundige Person (z.B. SiFa, Vorgesetzter, Sicherheitsbeauftragter).

E-Learning kann die Unterweisung ergänzen, aber nicht vollständig ersetzen. § 12 ArbSchG fordert, dass die Unterweisung 'angemessen' erfolgt – ein Gespräch/Dialog muss möglich sein.

Beweislastumkehr: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der Unfall auch mit Unterweisung passiert wäre. Zusätzlich drohen Bußgeld, Strafverfahren und BG-Regress.

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Professionelle Unterweisungen in Minuten

Rechtskonform nach § 12 ArbSchG. Laden Sie Ihre GBU hoch und erhalten Sie eine fertige PowerPoint-Präsentation.

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